Die Terminierung der Unfallfolgen per 31. August 2018 erscheint mithin hinreichend begründet. Abweichende ärztliche Einschätzungen vermögen nicht einmal geringfügige Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu erwecken, womit dieser voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Angemerkt sei, dass es nicht schadet, dass die beiden Stellungnahmen von Dr. G., auf welche sich der Schutz der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen stützt, erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 17 194/295 vom 9. November 2016 E. 5.2, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 5.3).