5.5 Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz gelieferte versicherungsinterne Beurteilung, insbesondere jene von Dr. G., als sehr umfassend, fundiert und schlüssig. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 12. August 2018 beim Versicherten zu keinen neuen strukturellen Veränderungen und damit keiner richtunggebenden Veränderung des pathologischen Vorzustandes am medialen Meniskus geführt hat, sondern dass es lediglich zu einer schmerzhaften Aktivierung im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung kam. Die Terminierung der Unfallfolgen per 31. August 2018 erscheint mithin hinreichend begründet.