5.3 Mögen letztlich die Einschätzungen von Dr. H. die versicherungsinterne Beurteilung der Versicherung B. nicht umzustossen, kann aus analogen Überlegungen für die Stellungnahmen des beratenden Arztes der Versicherung E., Dr. F., nichts anderes gelten. Dr. F. stellte sich etwa auf den Standpunkt, den Erkenntnissen aus der Arthroskopie vom 14. September 2018 komme ein höherer Stellenwert zu als jenen aus der MRT- Untersuchung vom 31. August 2018. Anders als eine MRT weise eine Arthroskopie eine Sensivität von 100 % auf. Der Meinung des Operateurs, welcher expressis Verbis eine frische Läsion annehme, komme besonderes Gewicht zu.