Die Vorinstanz geht gestützt auf die Einschätzungen ihrer beratenden Ärzte Dr. D. bzw. Dr. G. davon aus, die arthroskopisch behandelte Meniskusverletzung sei ausschliesslich degenerativer Natur. Sowohl Dr. G. als auch Dr. D. stützen sich bei ihrer Einschätzung auf die Gegenüberstellung der MRT-Bilder vom 31. August 2018 betreffend das hier fragliche Ereignis vom 12. August 2018 einerseits und jenes vom 22. Februar 2012 betreffend den vom Versicherten damals erlittenen Unfall beim Langlaufen andererseits.