5. 5.1 Aktenkundig war vorliegend beim Beschwerdeführer am 14. September 2018 ein Eingriff am rechten Knie zur Behebung einer Meniskusläsion durchgeführt worden. Die Parteien sind sich uneins, ob die betreffende Verletzung auf den Unfall vom 12. August 2018 zurückzuführen ist. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Einschätzungen ihrer beratenden Ärzte Dr. D. bzw. Dr. G. davon aus, die arthroskopisch behandelte Meniskusverletzung sei ausschliesslich degenerativer Natur.