Bezogen auf abweichende medizinische Beurteilungen führte Dr. G. aus, die medizinische Argumentation in der Beschwerdeschrift der Rechtsvertreterin basiere in wesentlichen Teilen auf ärztlichen Einschätzungen, die nicht in Kenntnis sämtlicher verfügbaren Dokumente abgegeben worden sein. Weder Dr. H. noch Dr. F. setzten sich in erkennbarer