Bezogen auf das Vorliegen eines Vorzustandes erklärte Dr. G., beim Versicherten hätten zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 12. August 2018 als pathologischer Vorzustand schon deutliche Veränderungen am medialen Meniskus vorgelegen, im Wesentlichen degenerativer Natur, möglicherweise beeinflusst durch das Trauma von 2012, was sich aber retrospektiv nicht mehr zuverlässig beurteilen lasse. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegenden Dokumente – und dabei namentlich der beiden MRT vom 22. Februar 2012 und vom 31. August 2018 sowie der intraoperativen Bilder der Arthroskopie vom 14. September 2018 – bestünden keine objektiven Hinweise darauf, dass das Ereignis vom