Seite 5 3. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz bezüglich des Unfalls vom 12. August 2018 zurecht davon ausgeht, dass sie über den 31. August 2018 hinaus keine Leistungspflicht mehr trifft. 4. Im Folgenden ist die medizinische Aktenlage in den wesentlichen Zügen darzustellen: