B. Gegen die nämliche Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde des nunmehr durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 23. Dezember 2019, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ging am 23. April 2020 ein (act. 6), wobei der betreffenden Stellungnahme eine medizinische Beurteilung des beratenden Arztes der Versicherung B., Dr. G., vom 5. April 2020 beigelegt war (act. 7.162 ff.). Am 19. Mai 2020 erfolgte die Replik des Beschwerdeführers; die betreffende Eingabe enthielt unter anderem einen Bericht von Dr. H. vom Spital I. mit Datum vom 23. Dezember 2019 (act. 10).