Dieser verlangte am 10. November 2018 eine einsprachefähige Verfügung (act. 7.96), welche von der Versicherung B. am 4. Dezember 2018 erlassen wurde (act. 7.103). Am 14. Januar 2019 bzw. 19. März 2019 liess der Versicherte durch die Versicherung E. Einsprache erheben (act. 7.122/7.137). Es stützte sich diese namentlich auf eine medizinische Stellungnahme des beratenden Arztes der Versicherung E., Dr. F., vom 25. Februar 2019 (act. 7.135). Nachdem der Vertrauensarzt der Versicherung B., Dr. D., sich am 28. März 2019 zur Einsprache geäussert hatte, schlug der Versicherungsträger dem Versicherten am