hätten sich in der Folge grössere Knieschmerzen entwickelt (act. 7.1/7.2). Die Vorinstanz anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht (act. 7.82). In einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung vom 1. November 2018 legte Dr. D. den Status quo sine auf den 31. August 2018 fest (act. 7.83). Die Versicherung B. teilte dem Versicherten folglich am 7. November 2018 die Leistungseinstellung per jenem Datum mit (act. 7.86). Dieser verlangte am 10. November 2018 eine einsprachefähige Verfügung (act. 7.96), welche von der Versicherung B. am 4. Dezember 2018 erlassen wurde (act. 7.103).