d) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen trifft die Versicherung B. für die als zahnärztliche Behandlung geltende Korrektur der Gesichtsasymmetrie bzw. für die dafür erforderlichen kieferorthopädischen und kieferchirurgischen Massnahmen, die sich laut dem eingereichten Kostenvoranschlag auf rund Fr. 34‘000.-- belaufen, keine Leistungspflicht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann im Übrigen offen bleiben, ob die Replik des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz gefordert – aus prozessualen Gründen aus dem Recht zu weisen gewesen wäre.