c) Gesamthaft vermag die Beurteilung von Dr. C. schlüssig und mithin beweiskräftig darzutun, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Schädel-Gesichts-Asymmetrie nicht die von Art. 17 lit. f. Ziff. 3 KLV geforderte Schwere erreicht. Die Einholung des vom Beschwerdeführer geforderten Gutachtens erübrigt sich. Bezüglich der Zuverlässigkeit der Stellungnahme von Dr. C. sei ausserdem noch erwähnt, dass auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Weiterbildungsnachweise von Dr. C. vorzulegen, nicht einzugehen ist, zumal dieses Begehren nicht weiter substantiiert wurde.