23.1 - 4) noch zukommen liess, vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts mehr zu ändern, zumal das Sozialversicherungsgericht nur jenen Sachverhalt zu beurteilen hat, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentiert (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Letztlich wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren (namentlich anhand von weiteren medizinischen Stellungnahmen) die Beurteilung von Dr. C. auch gar nicht bestritten, dass aufgrund des optischen Eindrucks auf den Fotos nicht von einer schweren Schädel- Gesichts-Asymmetrie auszugehen sei.