Seite 11 vom 9. Mai 2020 (act. 23.1 - 4) noch zukommen liess, vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts mehr zu ändern, zumal das Sozialversicherungsgericht nur jenen Sachverhalt zu beurteilen hat, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentiert (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen).