Der Beschwerdeführer äussert sich somit vor allem zur allgemeinen Beeinträchtigung der Beissfähigkeit. Solche Einschrän-kungen sind bei der Beurteilung der Kriterien gemäss Art. 17 lit. f Ziff. 3 KLV nach dem klaren Wortlaut der Norm jedoch nicht entscheidend. Zu erwarten wäre hier vielmehr ein Vorgehen, wie es von Dr. C. angewendet wurde. Dieser hatte den Schweregrad anhand von fotografischem Vergleichsmaterial beurteilt.