Was das betrifft, kommt Dr. D. in seiner Stellungnahme zwar letztlich zum Schluss, dass eine „schwere Okklusionsstörung/Gesichtsasymmetrie“ vorliege. Hinreichend begründet wird dies nach dem Gesagten aber nicht. Das Fazit von Dr. D., es seien sämtliche Kriterien gemäss Art. 17 lit. f. Ziff. 3 KLV gegeben, lässt sich mithin nicht halten. Soweit im Übrigen Dr. D. langfristig eine massive Fehlstellung der Kiefer prognostiziert, stellt sich ohnehin die Frage, inwieweit diese Aussage unter Berücksichtigung der Verhältnisse des hier zu beurteilenden Falles getroffen wurde.