In seiner zweiten Stellungnahme erklärte Dr. C. alsdann, im KVG Atlas sei ein Beispiel einer schweren, das heisst deutlich sichtbaren Asymmetrie abgebildet. Im vorliegenden Fall sei die Gesichts-Asymmetrie gemäss Fotos eher diskret und daher nicht als schwer zu bezeichnen (vgl. E. 3.5). b) Es fragt sich, ob bzw. inwieweit der Beurteilung von Dr. C. Beweiswert zuzuerkennen ist. In Abweichung zu Dr. C. vertritt der behandelnde Arzt des Versicherten Dr. D. die Auffassung, die Voraussetzungen von Art. 17 lit. f Ziff. 3 KLV seien als erfüllt zu betrachten.