4.2 a) Die beim Beschwerdeführer zur Diskussion stehende Korrektur der Dysgnathie ist – wie die Vorinstanz zurecht und unbestrittenermassen feststellte – einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 lit. f Ziff. 3 KLV zu prüfen. Diese Norm sieht eine Kostenübernahmepflicht des Krankenversicherers vor für Dysgnathien, die zu schweren Schädel-Gesichts-Asym- metrien führen. Entscheidend ist dabei nicht die Schwere der Dysgnathie als solcher, sondern von deren Auswirkungen, mithin der Asymmetrie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 146/05 vom 29. Dezember 2006 E. 3).