Seite 9 nur zu begründen vermöge, wenn sie durch eine in den Art. 17 bis 19 KLV aufgeführte schwere Erkrankung bedingt oder zur Behandlung einer solchen notwendig sei (Urteil K 62/99 vom 9. April 2002 E. 4). Die Versicherung B. erwog im angefochtenen Entscheid, bezüglich der vorliegend strittigen Korrektur der Dysgnathie mittels Gaumennaht mit einer Multibracket-Apparatur (nichts anderes als eine festsitzende Zahnspange) handle es sich zweifellos um eine zahnärztliche Behandlung. Die betreffende Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.