Hingegen trifft dies bei zahnärztlichen Leistungen nur hinsichtlich einer Reihe vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen zu (vgl. E. 2.1 f.). Von Interesse ist deshalb vorliegend, ob man es bei der streitigen Leistung mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung zu tun hat. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat dazu festgehalten, eine ärztliche Behandlung des Kausystems ausserhalb der Zähne und des Parodonts ziehe bei gegebenem Krankheitswert die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Art. 25 KVG nach sich, wohingegen eine zahnärztliche Behandlung an Zähnen und Parodont eine Leistungspflicht