4. 4.1 Streitig ist vorliegend, ob die Versicherung B. die Kostenübernahme bezüglich der Korrektur der Dysgnathie zurecht verweigert hat. Im Sinne obiger Erwägungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den obligatorischen Krankenversicherer für die Kosten der Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, eine allgemeine Leistungspflicht trifft. Hingegen trifft dies bei zahnärztlichen Leistungen nur hinsichtlich einer Reihe vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen zu (vgl. E. 2.1 f.).