3.6 Mit Schreiben vom 22. August 2018 teilte die Versicherung B. dem Kieferorthopäden Dr. H. mit, dass es sich bei der vorgesehenen Behandlung nicht um eine Pflichtleistung gemäss Artikel Art. 17 lit. f Ziff. 3 KLV handle, weshalb eine Leistungsübernahme aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgelehnt werde (act. 12.8). Am 11. September 2018 informierte Versicherung B. alsdann Dr. D. über die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs, wobei sie in ihrer Begründung die Argumentation von Dr. C. übernahm (act. 12.9).