KLV nicht erfüllt. Im Ergebnis empfahl Dr. C. erneut die Ablehnung der Kostenübernahme für die Korrektur der Dysgnathie, da keine schwere Gesichtsasymmetrie vorliege und daher die Kriterien unter Art. 17 lit. f Ziff. 3 KLV nicht erfüllt seien. Auch wenn eine Dysgnathie vorliege, sei die Gleichbehandlung der Versicherten zu beachten. Wenn die Dysgnathien nicht die Kriterien nach Art. 17 bis 19 KLV erfüllten, bestehe keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (act. 12.7).