Seite 8 Behandlung solle ja eine pathologische Wachstumsaktivität behandelt werden, bevor die Korrektur der Dysgnathie begonnen werde. Indem die Behandlung der Kiefergelenkspathologie als Pflichtleistung anerkannt worden sei, impliziere dies nicht automatisch, dass die Behandlung der Dysgnathie ebenfalls als Pflichtleistung anerkannt würde. Hier seien die Kriterien unter Art. 17 lit. f Ziff. 3 KLV nicht erfüllt.