Im vorliegenden Fall sei die Gesichtsasymmetrie gemäss Fotos eher diskret und daher nicht als schwer zu bezeichnen. Es bestehe zwar eine Dysgnathie mit offenem Biss rechts, die Korrektur dieser Dysgnathie durch kieferorthopädische und kieferchirurgische Massnahmen stelle eine Behandlung mit zahnärztlicher Zielsetzung dar. Da keine schwere Gesichtsasymmetrie vorliege, seien die Kriterien für eine Pflichtleistung unter Art. 17 lit. f Ziff. 3 KLV nicht erfüllt. Bei der Behandlung des Kiefergelenkes (hohe Kondylektomie) handle es sich um die Behandlung einer Kiefergelenkspathologie und damit um eine ärztliche Behandlung unter Art. 25 KVG. Mit dieser