3.5 Von der Versicherung B. nach einer Beurteilung der Angaben von Dr. D. befragt, führte Dr. C. aus, die betreffende Stellungnahme sei seines Erachtens nicht stichhaltig. Eine Leistungspflicht bezüglich zahnärztlich-kieferchirurgischer Massnahmen zur Behandlung einer Schädel-Gesichtsasymmetrie sei nur dann begründet, wenn eine „schwere Asymmetrie“ vorliege. Im KVG Atlas sei ein entsprechendes Beispiel einer schweren, das heisst deutlich sichtbaren Asymmetrie abgebildet. Im vorliegenden Fall sei die Gesichtsasymmetrie gemäss Fotos eher diskret und daher nicht als schwer zu bezeichnen.