Am 25. März 2020 folgte schliesslich noch die Duplik der Versicherung B., in welcher diese namentlich den Antrag stellte, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 sei aus dem Recht zu weisen (act. 21). Am 9. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht noch ergänzende Fotounterlagen zukommen (act. 22 und 23). C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Seite 3 Erwägungen