E. reichte folglich am 20. November 2019 einen Kostenvoranschlag ein (act. 6 und 7). Am 17. Dezember 2019 liess die Versicherung B. dem Obergericht ihre Vernehmlassung zukommen und stellte dabei das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 11). Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2020 durch den von ihm zwischenzeitlich beigezogenen RA AA. (act. 19). Am 25. März 2020 folgte schliesslich noch die Duplik der Versicherung B., in welcher diese namentlich den Antrag stellte, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 sei aus dem Recht zu weisen (act. 21).