B. Am 18. September 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch E., Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Rechtsbegehren lautete dahingehend, es seien sämtliche durch Dr. D. vorgeschlagenen Behandlungs- und Therapiemassnahmen durch Versicherung B. zu übernehmen (act. 12.16). Am 31. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung der Beschwerde hinsichtlich des Streitwerts auf (act. 5). E. reichte folglich am 20. November 2019 einen Kostenvoranschlag ein (act.