Hierauf erliess der Krankenversicherer am 7. Februar 2019 eine formelle Verfügung, mit welcher er die Kostenübernahme für die Korrektur der Dysgnathie ablehnte (act. 12.11). Der Versicherte erhob dagegen am 8. März 2019 Einsprache (act. 12.12). Letztere wurde von der Versicherung B. mit Entscheid vom 20. August 2019 abgewiesen (act. 12.15).