Seite 2 Anfrage der Versicherung B. zum Begehren Stellung. Darin erklärte er, es bestehe keine schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrie und mithin keine Leistungspflicht für die geplante Korrektur der Dysgnathie. Die geplante hohe Kondylektomie stelle eigentlich eine Pflichtleistung dar, indessen sei es gerechtfertigt, mit einer Operation noch zuzuwarten (act. 12.4). Die Versicherung B. erliess am 9. August 2018 einen entsprechenden Kostenübernahmeentscheid (act. 12.5). Am 13. August 2018 stellte der Versicherte durch Dr. D. ein Wiedererwägungsgesuch (act.