a) des Beschwerdeführers (gemäss Replik): 1. Es sei eine unabhängige Begutachtung bezüglich der Beurteilung der Schädel- Gesichtsasymmetrie (z.B. durch eine renommierte Praxis in St. Gallen oder Universitätsspital Zürich) auf Kosten der Vorinstanz durchzuführen. Für die Zeit der Begutachtung sei das Verfahren zu sistieren. 2. Eventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien einer schweren Schädel-Gesichts-Asymmetrie im Sinne von Art. 17 lit. f Ziff. 3 KLV erfüllt seien.