Vorliegend ist von einem durchschnittlich leichten Fall auszugehen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einem Betrag von Fr. 2‘800.20 zu entschädigen (Honorar von RA AA. von Fr. 2‘500.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %). Seite 9 Das Obergericht erkennt: