5. 5.1 Zusammenfassend bestehen nicht überwindbare Zweifel an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, gemäss welchen weder der Unfall vom 9. Januar 2019 noch jener vom 20. November 2018 eine Leistungspflicht der Unfallversicherung hinsichtlich der Operation vom 6. Mai 2019 auslöst. Die Leistungspflicht der B. erscheint mithin nicht genügend abgeklärt. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten einhole, welches sich ganzheitlich darüber zu äussern hat, inwiefern der Unfall vom 20. November 2018 und/oder jener vom 9. Januar 2019 mit der Operation vom 6. Mai 2019 (teilweise) im Zusammenhang steht.