Jedoch waren auch die Stellungnahmen von Dr. F. jeweils eher kurz ausgefallen. Insoweit erscheint an dieser Stelle somit bereits zweifelhaft, ob die versicherungsinterne Beurteilung die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien für die Zuerkennung der Beweiskraft erfüllen, da wie erwähnt nicht einmal geringfügige Zweifel an derselben bestehen dürfen (vgl. oben E. 2.3). Von Bedeutung ist hier aber auch, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Wochen vor dem hier fraglichen Unfall vom 9. Januar 2019 am 20. November 2018 schon einmal einen Unfall erlitten hatte. Das betreffende Ereignis ist in den vorliegenden Akten nur sehr knapp dokumentiert.