In beweismässiger Hinsicht ist dazu zunächst festzustellen, dass der behandelnde Arzt der Versicherten Dr. G. in seinem Schreiben vom 29. Juli 2019 den Einschätzungen des B.-Ver- trauensarztes ausdrücklich widersprach und die Verneinung der Unfallkausalität für nicht nachvollziehbar hielt. Zwar ist festzustellen, dass in dem nämlichen Schreiben die Frage der Unfallkausalität nur kurz zur Sprache kommt und sich die betreffenden Ausführungen mehrheitlich um das bisher durchgeführte und noch durchzuführende medizinische Prozedere drehen. Jedoch waren auch die Stellungnahmen von Dr. F. jeweils eher kurz ausgefallen.