4. Es stellt sich vorliegend die Frage, inwieweit auf die Beurteilung von Dr. F., wonach die Operation vom 6. Mai 2019 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Januar 2019 stehe, abgestellt werden kann. In beweismässiger Hinsicht ist dazu zunächst festzustellen, dass der behandelnde Arzt der Versicherten Dr. G. in seinem Schreiben vom 29. Juli 2019 den Einschätzungen des B.-Ver- trauensarztes ausdrücklich widersprach und die Verneinung der Unfallkausalität für nicht nachvollziehbar hielt.