B. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 26. November 2019 mit obigem Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 16. Januar 2020 (act. 4); die Eingabe enthielt als Beilage unter anderem eine weitere Beurteilung des B.-Vertrauensarztes (act. 6, Beilage F). In ihrer Replik vom 31. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 25. Februar 2020, sie verzichte auf ihr Duplikrecht (act. 11).