Die B. anerkannte das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne und gewährte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass laut der Auffassung ihres Vertrauensarztes der Status quo sine nach Ablauf von 3 Monaten als erreicht zu betrachten sei, weshalb ab dem 10. April 2019 keine weiteren unfallversicherungsrechtlichen Leistungen erbracht werden könnten (act. 7.21). Die Versicherte verlangte in der Folge eine einsprachefähige Verfügung, welche von der B. am 5. Juli 2019 gefällt wurde (act. 7.39).