Seite 12 Umständen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘800.20 (Pauschalhonorar Fr. 2‘500.-- + 4% Barauslagen [= Fr. 100.--] + 7.7% Mehrwertsteuer [= Fr. 200.20]) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen. Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2019 aufgehoben.