2.9 Zu prüfen bleibt eine Anpassung der Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung (BGE 135 V 201 E. 5.2). Hierzu ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die mit BGE 130 V 352 begründete – anschliessend durch BGE 141 V 281 ersetzte – Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen keinen hinreichenden Anlass bildet, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen