Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, dass sich inzwischen die Beurteilung der Somatisierungsstörung wiederholt bundesgerichtlich verändert habe und sich dementsprechend auch eine veränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe (IV-act. 82-10). Somit basiert die fachärztliche Beurteilung im Gutachten des ABI, wonach die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 80% und in einer körperlich adaptierten Tätigkeit eine solche von 90% aufweise, nicht auf einem verbesserten Gesundheitszustand (IV-act. 82-9).