Die Beschwerdeführerin äusserte sich diesbezüglich nur dahingehend, dass sich ihr Gesundheitszustand nie verbessert habe (act. 1/7). Letztere Ansicht wird durch das ABI-Gutachten gestützt, welches sowohl aus gastroenerologischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht von einem seit 20 Jahren beziehungsweise seit 1991 unverändertem beziehungsweise nicht wesentlich veränderten Beschwerdebild ausgeht (IV-act. 82-10). Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, dass sich inzwischen die Beurteilung der Somatisierungsstörung wiederholt bundesgerichtlich verändert habe und sich dementsprechend auch eine veränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe (IV-act. 82-10).