2.8 Als Anhaltspunkte, wonach die Rentenaufhebung unter einem anderen Rückkommenstitel (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2) in Betracht fallen soll, wurde von der IV-Stelle in der Vernehmlassung lediglich vorgebracht, das ABI-Gut- achten vom 8. Juli 2019 zeige auf, dass ebenfalls ein Revisionsgrund vorläge (act. 6). Die Beschwerdeführerin äusserte sich diesbezüglich nur dahingehend, dass sich ihr Gesundheitszustand nie verbessert habe (act. 1/7).