mutbare Tätigkeitsrichtung sowie ein medizinisch zumutbares Pensum empfohlen beziehungsweise festgelegt. Zudem wurde zum damaligen Zeitpunkt der medizinische Sachverhalt als offensichtlich vollständig abgeklärt beurteilt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4; 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 3). Damit scheidet die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2008 mangels zweifelloser Unrichtigkeit aus.