In diesen Reintegrationsprozess war auch der RAD-Arzt involviert, der den Bericht des behandelnden Hausarztes als schlüssig und nachvollziehbar erachtete und sich dessen Empfehlungen anschloss beziehungsweise für die Festlegung einer Tätigkeitsrichtung eine Rückfrage beim Hausarzt empfahl (IV-act. 24). Auch wenn die der Revisionsverfügung zugrundeliegenden medizinischen Grundlagen nach heutiger Sicht eher dürftig erscheinen, kann nicht gesagt werden, dass die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente auf keiner ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht, wurde doch eine medizinisch zu-