34 und IV-act. 36). In diesen Reintegrationsprozess war auch der RAD-Arzt involviert, der den Bericht des behandelnden Hausarztes als schlüssig und nachvollziehbar erachtete und sich dessen Empfehlungen anschloss beziehungsweise für die Festlegung einer Tätigkeitsrichtung eine Rückfrage beim Hausarzt empfahl (IV-act. 24).