2.7.4 Die Kritik der Vorinstanz, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit nie abgeklärt worden sei und die Zusprechung der Rente auf keiner schlüssigen, nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe, erscheint nicht als zutreffend. In der massgeblichen Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 wurde als zuletzt ausgeübte und damit als angestammte Tätigkeit jene einer Sekretärin und als zumutbare Verweistätigkeit jene einer Mitarbeiterin Kasse mit einem Pensum von 30% angenommen. Gestützt darauf wurde nach der gemischten Methode der Invaliditätsgrad bemessen (IV-act. 42).