2.7.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. März 2008 wurde zum einen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin neu im Gesundheitsfall zu 80% im Erwerb tätig wäre und zu 20% im Haushalt, wobei bei letzterem eine Einschränkung von 30% bestehe. Zum anderen wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht die Beschwerdeführerin zu 30% arbeitsfähig und ihre Tätigkeit in der F., welche ihren Ansprüchen – Nachmittagstätigkeit – optimal angepasst werden konnte, ihr zumutbar sei (IV-act. 34).